In die Pflicht genommen: Auswirkungen der novellierten Trinkwasserverordnung für Betreiber/Hintergrundinformationen für TGA-Planer
Die Überwachung von Trinkwasserversorgungsanlagen ist eine der Hauptaufgaben der Gesundheitsämter. Grundlage ist die Trinkwasserverordnung, deren erste Version 1976 in Kraft getreten ist. Erst mit der 3. Novellierung 2001 wurde die Hausinstallation in die Überwachungspflichten einbezogen. Die am 1. November 2011 in Kraft getretene Novellierung der Verordnung sieht neue Pflichten für die Gebäudeeigentümer und die Gesundheitsämter vor.
Die technischen Anforderungen an die Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung sind in zahlreichen technischen Regeln festgelegt. Nach §50 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes [1] dürfen „Wassergewinnungsanlagen …nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden.“ Dies wird von den zuständigen Behörden streng überwacht.
Für die Trinkwasserinstallation in Gebäuden existiert ebenfalls eine Vielzahl technischer Regeln, z.B. die DIN 1988, DIN EN 1717 oder die DVGW W 551. Allerdings unterliegen die Installationen nur in begrenzter Hinsicht der behördlichen Überwachung. Im Beschwerdefall waren die Gesundheitsämter als die für die Trinkwasserhygiene zuständige Behörde immer schon tätig. Erst mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung [2] im Jahr 2001 (TrinkwV2001) wurde die Pflicht zur Überwachung von Trinkwasserinstallationen eingeführt, allerdings nur in Gebäuden, die Trinkwasser für die Öffentlichkeit bereitstellen. Solche Anlagen sind nach einem Stichprobenkonzept zu prüfen.
Hier heißt es in § 19 Abs. 7: „Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, (gemeint sind Hausinstallationen) aus denen Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 bereitgestellt wird, hat das Gesundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindestens diejenigen Parameter der Anlage 2 Teil II zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der Hausinstallation nachteilig verändern können. Zur Durchführung richtet das Gesundheitsamt ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeigneter stichprobenartiger Kontrollen ein.“
Bei elf der in der Anlage 2 Teil II genannten 12 Parametern handelt es sich um Stoffe, die von den verwendeten Materialien in das Trinkwasser übergehen können, z.B. Blei, Kupfer, Nickel, Benzo(a)pyren, Vinylchlorid u.a. Trihalogenmethane sind Chlorreaktionsprodukte, die nur bei der Trinkwasserdesinfektion mit Chlorprodukten eine Rolle spielen. In den meisten Fällen sind es die Schwermetalle, die unter bestimmten Umständen von Trinkwasserleitungen und deren Komponenten in das Trinkwasser übergehen können.
Zu den Parametern, die sich in der Hausinstallation nachteilig verändern können, zählen aber auch die mikrobiologischen Parameter; in Warmwassersystemen vor allem die Legionellen. Aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Krankheitserreger haben die Gesundheitsämter in den zurückliegenden Jahren entsprechende Untersuchungen in öffentlichen Einrichtungen durchgeführt. Dabei wurden regelmäßig Grenzwertüberschreitungen und hygienisch relevante Mängel festgestellt.
Die aktuelle Novellierung der Trinkwasserverordnung sieht nun eine Ausdehnung der Anzeige-, Untersuchungs- und Überwachungspflichten vor, die sowohl die Betreiber einer Hausinstallation (künftig „Trinkwasserinstallation“) als auch die Behörden vor neue Herausforderungen stellt.
Gesetzliche Grundlagen
Die Trinkwasserinstallation ist in den letzten 8 Jahren, seit dem Inkrafttreten der damals novellierten Trinkwasserverordnung, verstärkt ins Blickfeld geraten. Die Verordnung basiert auf der europäischen Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG [3] vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. In der Begründung hierzu hieß es: (21) „Die Parameterwerte sind an dem Punkt einzuhalten, an dem Wasser für den menschlichen Gebrauch dem jeweiligen Abnehmer zur Verfügung gestellt wird. (22) Die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann vom Zustand der Hausinstallation beeinflusst werden. Außerdem ist anerkannt, dass die Verantwortung für die Hausinstallation und deren Instandhaltung von den Mitgliedstaaten nicht übernommen werden muss. (30) Da die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch die Verwendung bestimmter Stoffe oder Materialien bedingen kann, muss deren Verwendung geregelt werden, um eventuelle nachteilige Einflüsse auf die menschliche Gesundheit zu vermeiden.“
Des Weiteren basiert sie auf dem Infektionsschutzgesetz [4] aus dem Jahr 2001, der oben erwähnten EU-Trinkwasserrichtlinie, sowie auf dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) [5]. Grundsätzliche Anforderungen an das Trinkwasser sowie die Ermächtigungsgrundlage für die Trinkwasserverordnung finden sich in § 37 und 38 des Infektionsschutzgesetzes wieder: § 37 Abs. 1:
„Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.“
Abs. 3: „Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen ?.einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.“
§ 38 Abs. 1: „Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 1 zu genügen,
2. dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind.“
Die Weltgesundheitsorganisation hat sich in den letzten Jahren intensiv mit der Sicherheit von Trinkwasserversorgungssystemen beschäftigt. Eine der jüngsten Publikationen (Water Safety in Buildings) [6] behandelt die Wassersicherheit in Gebäuden. Hierin werden ausführlich die mikrobiologischen und chemischen Einflüsse von Trinkwasserinstallationen auf die Trinkwasserbeschaffenheit und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken, deren Identifizierung und des Risikomanagements behandelt. Es bleibt abzuwarten, wann dieses Konzept in die gesetzlichen Regelungen Eingang findet.

Bild 3: Blick in einen Auffangbehälter einer Autowaschanlage.


Bild 5: Nickelkonzentrationen in Stagnationsproben aus einer Armatur.

Bild 7: Die für die Trinkwasserinstallation Verantwortlichen müssen nach VDI 6023 an Schulungen teilnehmen, um die Trinkwasseranlage hygienebewusst planen oder betreiben zu können.


