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Planungspflicht nach EU-Ökodesign?

ErP-Richtlinie/EU-Verordnung für RLT-Geräte: Anforderungen, Planungs- und Ausführungshinweise für den Nichtwohnbereich

Bild 1: Der SFPges ist durch die Anforderungen der EnEV begrenzt. Bei der Planung muss somit die EnEV für die Gesamtanlage und die Geräte beachtet werden.

 

Mit der Ökodesign-Richtlinie – kurz ErP-Richtlinie – „2009/125/EG“ setzt die Europäische Union Mindestanforderungen an die Energie­effizienz von Produkten. Was z. B. bei Umwälzpumpen und Ventilatoren längst geläufig ist, betrifft seit dem 1. Januar 2016 nun auch die meisten Anwendungen in der Raumlufttechnik. So setzt die EU-Verordnung 1253/2014 erstmals Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Lüftungsgeräten für Nichtwohngebäude.

Schon seit dem 1. Januar 2013 gelten für Ventilatoren mit Leistungen ab 125 W Mindestanforderungen im Hinblick auf die ­Energieeffizienz, die am 1. Januar 2015 verschärft wurden. RLT-Zentralgeräte, die im Nichtwohnbereich zur Lüftung und Klimatisierung eingesetzt werden, müssen erstmals seit dem 1. Januar 2016 Mindestanforderungen im Hinblick auf:

  • die Regelbarkeit,
  • die spezifische interne Ventilatorleis­tung (SFPint) und
  • die Effizienz der Wärmerückgewinnung

einhalten (EU-Verordnung 1253/2014). Eine CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung des Herstellers dokumentiert ab diesem Zeitpunkt die Einhaltung dieser Kriterien. Planer und ausführende Firmen müssen insoweit dafür sorgen, dass die zulässigen Geräte zum Einsatz kommen bzw. ausgeschrieben werden. Welche Anforderungen und Besonderheiten dabei zu beachten sind, wird nachfolgend erläutert.

Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der EU-Verordnung 1253/2014 umfasst für den Nichtwohnbereich RLT-Geräte mit einem Nennluftvolumenstrom von mehr als 1000 m³/h. Bei einem Luftvolumenstrom zwischen 250 m³/h und 1000 m³/h greifen diese Anforderungen nur, wenn die Geräte explizit für den Nichtwohnbereich bestimmt und vom Hersteller entsprechend deklariert sind. Für alle anderen Geräte mit einem Volumenstrom von unter 1000 m³/h bzw. 250 m³/h gelten dann die Anforderungen an Wohnungslüftungsgeräte.
Für den Geltungsbereich gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen, wenn auch nur wenige explizit in der Verordnung benannt werden. Dazu gehören Küchenabzugshauben für den Wohngebrauch (Geltungsbereich nach Verordnung EU 66/2014), reine Ventilatoren
(nach EU 327/2011), ex geschützte Geräte (nach 94/9/EG) sowie kurzzeitig betriebene Geräte, die Brandschutzanforderungen (nach EU 305/211) erfüllen müssen. Die Anforderungen gelten allgemein nicht bei:

  • Betriebstemperaturen der bewegten Luft über 100 °C sowie unter - 40 °C,
  • Betriebsumgebungstemperaturen für den Antriebsmotor des Ventilators von über 65 °C und unter - 40 °C, falls jener außerhalb des Luftstroms liegt,
  • Versorgungsspannungen über 1000 V bei Wechselstrom oder 1500 V bei Gleichstrom,
  • toxischen, hochgradig korrosiven oder zündfähigen Umgebungen oder Umgebungen mit abrasiven Stoffen.

Geltungsbereich Lüftungsanlage oder Lüftungsgerät?
Die deutsche Textfassung der Ökodesign-Verordnung ist trotz Hinweisen durch die Verbände fehlerhaft, da von Lüftungsanlagen gesprochen wird. Im englischen Originaltext ist dagegen von „ventilation units“, also Lüftungsgeräten, die Rede. Bei den Ökodesign-Anforderungen an RLT-Zentralgeräte handelt es sich somit ausschließlich um Geräteanforderungen. Es wird nur eine Regelbarkeit der Ventilatoren gefordert, ohne diese weiter zu spezifizieren. Auch die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren ist eine reine Gerätegröße. Gesetzlich energetische Anlagenanforderungen werden in Deutschland ausschließlich in der Energieeinsparverordnung (EnEV) und im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) gestellt.

Luftarten
Bei der Feststellung, dass die Anforderungen für Lüftungsgeräte gelten, ergeben sich allerdings auch hier Unsicherheiten, da die Geräte je nach Anwendung z. B. auch zur Kühlung oder zur Schadstoffabfuhr von Prozessen eingesetzt werden. Der Verordnungstext definiert eine Lüftungsanlage (gemeint ist ein Lüftungsgerät) wie folgt:
„(1) „Lüftungsanlage“ (LA) bedeutet eine elektrisch betriebene Vorrichtung, die mit wenigstens einem Laufrad, einem Motor und einem Gehäuse ausgestattet ist und in einem Gebäude oder Gebäudeteil verbrauchte Luft durch frische Außenluft ersetzen soll.“
Was bedeutet nun der Ersatz von „verbrauchter Luft durch frische Außenluft“ in einem Gebäude oder Gebäudeteil? Sachlogisch wird dies im Zusammenhang mit der Ökodesign-Verordnung und den darin verfolgten Zielen wie folgt interpretiert: Verbrauchte Luft ist durch menschliche oder Gebäudeemissionen, die typischerweise bei menschlicher Anwesenheit entstehen, verunreinigt. Darin nicht eingeschlossen sind Anwendungen, bei denen mindestens einer der Luftströme durch einen industriellen oder einen Herstellungsprozess definiert ist. Beispiele sind Wärmeabfuhr oder Entfernung von gas- oder partikelförmigen Komponenten, die von einem Prozess verursacht werden. Folgende Anwendungsbereiche gelten derzeit als Prozesslüftung und fallen somit in der Regel auch nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (Auszug):

  • Schwimmhallenentfeuchtung, jedoch nicht alle anderen Lüftungsanlagen in Schwimmhallen wie für Umkleidekabinen, Toiletten und Restaurantbereiche).
  • Landwirtschaftliche Anwendungen.
  • Gewerbliche Küchen (gemeint sind hier die Wrasenabzüge).
  • Datenzentren, Serverräume.
  • Maschinenabluft.
  • Umluftanlagen in Reinräumen.
  • Wärmeabfuhr, z. B. Kompressor-, Generator- und BHKW-Räume, Fernsehstudios und andere Räume mit hoher Beleuchtungswärmelast.
  • Gießereien, Schmiedeprozesse.
  • Hallen mit Industrieöfen.
  • Papierproduktion.

Spezifische interne Ventilatorleistung (SFPint)
Weitere Unsicherheiten entstehen zum Teil mit der Anwendung der Verordnung, da bei der Feststellung der maximal zulässigen Stromaufnahme bei den Geräten der SFPint verwendet wird. Dieser Wert ist nicht mit den SFP-Werten der EnEV oder der DIN EN 13779 bzw. der prEN 16798-3 zu verwechseln. Der SFPint berücksich­tigt lediglich die „Lüftungsfunktion“, also die Druckverluste von:

  • Wärmerückgewinnung,
  • Zuluftfilter (1. Stufe),
  • Abluftfilter (1. Stufe),
  • Ventilatoren und Kammern.

Weitere Bauteile in den RLT-Geräten sind nicht betroffen und nicht geregelt. Vereinfacht ist der Zusammenhang für jeden Luftpfad wie folgt definiert (Bild 1):
SFPges = SFPint + SFPadd., comp + SFPext
SFPges = ∆pges/∆ηFan
Darin enthalten sind:
SFPint (interner SFP-Anteil für die Lüftungsfunktion),
SFPadd., comp (SFP-Anteil für die ergänzenden Luftbehandlungsfunktionen),
SFPext (externer SFP-Anteil für die Verteilsysteme).
Der SFPges ist durch die Anforderungen der EnEV begrenzt. Der Planer muss somit die EnEV für die Gesamtanlage und die Geräte beachten.

Auswirkung auf die Planung
Verantwortlich für die Umsetzung und Einhaltung der Ökodesign-Richtlinie ist der Inverkehrbringer des Gerätes – auch wenn das Gerät in Teilen ausgeliefert wird – und nicht der Ersteller der Anlage. Dabei gilt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, somit in der Regel die Auslieferung der Geräte vom Werk innerhalb der EU. Dies bedeutet, dass seit dem 1. Januar 2016 keine Geräte mehr ausgeliefert werden dürfen, die nicht den Anforderungen entsprechen – auch wenn die Planung und Konzeption vorher stattgefunden hat. Dies ist bei aktuellen Bauausführungen zu beachten, da in der Folge die Geräteabmessungen um bis zu 30 % größer ausfallen können. Gegebenenfalls sind die Geräteauslegungen neben der Anlagenplanung (Platzbedarf) zu überprüfen.

UVU/BVU
Grundsätzlich werden unidirektionale und bidirektionale Geräte unterschieden. Unidirektionale Geräte (UVU) fördern nur einen Luftstrom. Es handelt sich dabei also entweder um reine Fortluft- oder aber um reine Zuluftgeräte. Bidirektionale Geräte (BVU) fördern dagegen zwei Luftströme, also Fort- und Zuluft.

UVU/BVU mit Wärmerückgewinnung
BVUs mit Volumenströmen von über 1000 m3/h dürfen nach Ökodesign-Verordnung nur in Verkehr gebracht werden, wenn eine Wärmerückgewinnung vorhanden ist. UVUs sind ohne Wärmerückgewinnung zulässig. In Deutschland gilt hier allerdings § 15 der EnEV, der bei RLT-Anlagen über 4000 m3/h eine Wärmerückgewinnung fordert. Automatisch greifen für diese dann die Mindestanforderungen der Ökodesign-Verordnung. Ein Entscheidungsspielraum bleibt demnach nur bei Geräten mit Volumenströmen zwischen 1000 und 4000 m3/h bezüglich der Frage, ob die Ausführung als UVU oder BVU erfolgen soll.
In allen Anwendungen sind UVUs, also vollkommen getrennte Zuluft- und Abluftgeräte, immer zulässig: Beispielsweise Zuluftgeräte und Dachventilatoren für die Abluft, soweit keine Anforderungen an die Wärmerückgewinnung nach EnEV oder EEWärmeG bestehen.
Auch sind nach EnEV gemäß § 24 Ausnahmen und § 25 Befreiungen möglich. Die Ökodesign-Verordnung kennt keine Ausnahmen auf Basis von individuellen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen oder für Baudenkmäler.

Verantwortlichkeit
In Bezug auf die Verantwortlichkeit zur Konformität der Geräte kann sich eine besondere Situation ergeben: Wenn das RLT-Gerät vom Anlagenersteller aus frei beschafften Komponenten auf der Baustelle zusammengebaut wird, dann besteht die Möglichkeit, dass der Anlagenersteller für die Konformität verantwortlich ist. So könnte z. B. der Gerätehersteller ein Zuluftgerät (UVU) und ein Abluftgerät (UVU) als zwei getrennte Geräte jeweils ohne Wärmerückgewinnung ausliefern. Dies ist möglich, da der Hersteller die geplante Kombination der Geräte in der Regel nicht kennt. Über einen weiteren Lieferanten bezieht der Anlagenersteller eine Wärmerückgewinnung. Aus den zwei UVUs wird nun in Kombination mit der Wärmerückgewinnung ein BVU auf der Baustelle erstellt und in Betrieb genommen. Verantwortlich für die Einhaltung der Richtlinie könnte nun der verantwortliche Installateur sein. Eine abschließende Klärung dieses Sachverhaltes steht allerdings noch aus.

Abgrenzung Umluft und Sekundärluft
Sekundär- oder Umluftgeräte sind keine Lüftung im Sinne der Verordnung. Diese Produkte sind Luftheiz-/-kühlsysteme und fallen nicht unter die Lüftungsgeräte. Anforderungen an diese Geräte werden derzeit verhandelt und voraussichtlich ab 2017 wirksam.
Ist eine Mischkammer mit Außen­luftanschluss mit einem Anteil von > = 10 % Außenluft während des Regelbetriebs (Winterauslegungsfall) Teil einer BVU, dann wird das Gerät von der Verordnung erfasst. In diesem Fall muss das Gerät den Anforderungen genügen (Wärmerückgewinnung mit Mindestanforderung für den Außenluftanteil). Umgekehrt werden Geräte mit einem Außenluftanteil von unter 10 % als Umluftgeräte angesehen und fallen nicht unter die Verordnung.

Verantwortlichkeit
Daraus abgeleitet kann sich auch wieder die Fragestellung in Bezug auf die Verantwortlichkeit zur Konformität der Geräte ergeben. UVUs als getrennte Zu- und Abluftgeräte sind – wie bereits aufgezeigt – ohne Wärmerückgewinnung zulässig. An diese Geräte wird nun bauseits eine Mischkammer als Teil des Kanalnetzes angebaut. Dies ist zulässig, da das Kanalnetz nicht Teil des Lüftungsgerätes ist und der Gerätehersteller in der Regel dazu keine Detailkenntnisse hat. In diesem Fall kann der Anlagenersteller nun für die Konformitätserklärung verantwortlich sein, da er aus zwei UVUs und einer Mischkammer ein „neues“ Gerät zusammenbaut hat.

Fazit
Auch wenn derzeit noch nicht alle Fragestellungen eindeutig beantwortet werden können, so sind die Beteiligten dazu aufgerufen, die Umsetzung der Verordnung sicherzustellen. Für viele offene Fragen liegen Interpretationsvorschläge vor. Jedoch sind alle hier gegebenen Aussagen ausschließlich Orientierungshilfen. Nur der Text der EU-Harmonisierungsbestimmungen selbst ist rechtlich verbindlich. Für die verbindliche Auslegung der EU-Gesetzgebung ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

Literatur:
[1] VERORDNUNG (EU) Nr. 1253/2014 DER KOMMISSION vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen
[2] Frequently Asked Questions on the Ecodesign Directive 2009/125/EC
[3] The „Blue Guide“ on implementation of EU product rules 2014
[4] Technical Assistance Study, www.ventila­tionsunits.eu

Autor:
Claus Händel, Technischer Referent Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK)

Bilder, sofern nicht anders angegeben: FGK

www.fgk.de

FAQs zur Ökodesign-Verordnung für Lüftungsgeräte

Der Fachverband Gebäude-Klima (FGK) hat eine deutsche Fassung des FAQ-Dokuments zur Umsetzung der Ökodesign-Verordnungen EU 1253/2014 und 1254/2014 für Lüftungsgeräte ver­öffentlicht. Bisher lag das Dokument, das der Verband der Europäischen Lüftungsindustrie (EVIA) in Zusammenarbeit mit dem FGK erstellt hat, ausschließlich in englischer Sprache vor.
Das Dokument mit häufigen Fragen und Antworten soll zu einem besseren Verständnis und zu einer einheitlichen und konsequenten Umsetzung der beiden Verordnungen beitragen. Rechtlich verbindlich sind derzeit nur die englischen Fassungen der Verordnungstexte, die jedoch im Hinblick auf die konkrete Auslegung an einigen Stellen Interpretationsspielraum bieten. Ein offizielles Dokument der EU-Kommission zur Umsetzung der Verordnungen existiert bis dato nicht.
Das FAQ-Dokument steht in der deutschen Fassung (Nr. 274) und der englischen Fassung
(Nr. 275) auf der FGK-Website unter www.fgk.de zum kostenfreien Download bereit.

 

 

Anforderungen an KWL-Anlagen im Wohnbereich

Auch im Bereich der kontrollierten Wohnungslüftung gibt es seit dem 1. Januar 2016 neue Bestimmungen durch die EU-Ökodesign-Richtlinie bzw. die entsprechenden Durchführungsverordnungen. So müssen Wohnungslüftungsgeräte dann mindestens so viel Primärenergie an Wärme einsparen, wie sie an Strom verbrauchen und ein Energieeffizienzlabel von A+ bis G tragen (EU 1253/2014 und 1254/2014).
In einer zweiten Stufe, ab dem 1. Januar 2018, sollen die energetischen Mindestanforderungen weiter erhöht werden. Es soll dann mindestens die Klasse D erreicht und der Lüftungswärmebedarf des Wohngebäudes mit ventilatorgestützten Wohnungslüftungssystemen etwa halbiert werden.

 


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