Ausgabe 8/2002, Seite 2


Sanitär/Heizung


Dämmen von Sanitär- und Heizungsrohren

Mit In-Kraft-Treten der neuen Energieeinsparverordnung - kurz EnEV - zum Februar dieses Jahres gelten neue Bestimmungen für die Dämmung von Sanitär- und Heizungsleitungen sowie deren Armaturen in Gebäuden. Über die Konsequenzen für den Installateur und Heizungsbauer informiert die ikz-praxis-Redaktion im nachfolgenden Beitrag.

Die neuen Dämmvorschriften der EnEV gelten für Neubauten, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige ab dem 1. Februar dieses Jahres eingereicht wurde. Darüber hinaus gelten sie für alle Sanierungsmaßnahmen wie etwa Kesseltausch- oder Badrenovierung.

Nicht nur im Neubau, auch bei der Altbausanierung greifen die Bestimmungen der neuen Energieeinsparverordnung.

Die EnEV formuliert erstmals Nachrüstpflichten für Anlagen und Gebäude. So müssen beispielsweise ungedämmte Heizungs- und Warmwasserrohre einschließlich Armaturen, die zugänglich in unbeheizten Räumen (z.B. Keller) verlegt sind, bis Ende 2006 nachträglich gedämmt werden. Diese Nachrüstpflicht entfällt allerdings für Rohrleitungen, die bereits mit einer dünnen Dämmung versehen sind, auch wenn die vom Gesetzgeber geforderten Dämmdicken nicht erreicht werden. Grundsätzlich befreit vom Modernisierungszwang sind außerdem Anlagenteile in selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern. Die Nachrüstpflicht greift also (fast) nur auf Mehrfamilienhäuser.

Rohr-in-Rohr-Systeme für die Heizungsinstallation sind ohne zusätzliche Dämmung nur im Fußbodenaufbau zwischen beheizten Räumen eines Nutzerkreises - z.B. Einfamilienhaus - zugelassen.

Anforderungen an die Rohrdämmung im Einfamilienhaus

Die Dämmanforderungen im Einfamilienhaus - ob Neubau oder Altbau - unterscheiden sich von denen im Mehrfamilienhaus. Das gilt vor allem für die Dämmung von Rohren in beheizten Bereichen wie Bad, Küche oder Wohnzimmer. Voll gedämmt werden müssen im Einfamilienhaus:

- Leitungen und Armaturen in unbeheizten Bereichen wie Keller, Dachboden oder Außenwand sowie

- Warmwasserleitungen, die in den Zirkulationskreislauf eingebunden oder mit Begleitheizung ausgestattet sind.

Asymmetrische Dämmungen dürfen verwendet werden, wenn durch die verstärkte Dämmung zur Kaltseite hin keine größere Wärmeabgabe erfolgt als bei einer konzentrischen Dämmung.

Von der Dämmpflicht befreit sind dagegen:

- auf der Wand verlegte Heizkörperanschlüsse,

- Leitungen in Wänden oder Schächten zwischen beheizten Räumen sowie

- Warmwasserleitungen bis zum Innendurchmesser 22 mm, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit einer Begleitheizung ausgestattet sind.

Nach wie vor brauchen Rohrleitungen in Wand- und Deckendurchbrüchen oder im Kreuzungsbereich nur mit 50% gedämmt werden.

Anforderungen an die Rohrdämmung im Mehrfamilienhaus

Wie im Einfamilienhaus, müssen alle Heizungs-, Warmwasser- und Zirkulationsleitungen in unbeheizten Bereichen voll gedämmt werden. Für die Dämmung in beheizten Bereichen gelten folgende Vorschriften:

- Heizungsleitungen in Wänden und Schächten zwischen beheizten Räumen müssen mindestens 50% gedämmt werden,

- für Heizungsleitungen im Fußbodenaufbau beheizter Bereiche wird (unabhängig von der Dimension) eine Mindestdämmschichtdicke von 6 mm gefordert - bei einer Wärmeleitfähigkeit der Dämmung von 0,035 W/(m·K). Umgerechnet auf die in der Praxis meist gebräuchlichen Dämmungen der Wärmeleitgruppe 040 entspricht dies einer Dämmstärke von 9 mm. Warmwasserleitungen im Fußboden, die in den Zirkulationskreislauf eingebunden sind, sind voll zu dämmen. Anmerkung: Für die Dämmung von Kaltwasserleitungen gilt nach wie vor DIN 1988.

Die Dämmschichtdicken sind nicht zuletzt abhängig von der Qualität der Dämmung, wie dieses Beispiel verdeutlicht. Der Grund: Die EnEV bezieht die Dämmstärken auf die Wärmeleitgruppe 035. Dämmstoffe der Wärmeleitgruppe 025 führen deshalb zu geringeren, Dämmstoffe der Wärmeleitgruppe 040 zu größeren Dämmschichtdicken als in der Verordnung genannt.

Leitungen innerhalb beheizter Räume, deren Wärmeabgabe vom Nutzer (z.B. durch Thermostatventile) beeinflussbar ist, dürfen auch im Mehrfamilienhaus ungedämmt verlegt werden. Hierzu zählen insbesondere:

- auf der Wand verlegte Heizkörperanschlüsse sowie

- Warmwasserleitungen in Wohnungen bis zum Innendurchmesser 22 mm, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit einer Begleitheizung ausgestattet sind.

Tabelle 1: Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nach EnEV

Zeile

Art der Leitungen/Armaturen

Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m · K)

1

Innendurchmesser bis 22 mm

20 mm

2

Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm

30 mm

3

Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm

gleich Innendurchmesser

4

Innendurchmesser über 100 mm

100 mm

5

Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern

1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4

6

Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden

1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4

7

Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau

6 mm

Leitungen von Durchlauferhitzern in beheizten Bereichen müssen also nicht gegen Wärmeabgabe gedämmt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie im Ein- oder Mehrfamilienhaus installiert werden.

Tabelle 2: Anforderungen an die Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen im Ein- und Mehrfamilienhaus - ausgewählte Beispiele

Trinkwasser-Warm (TWW)

Mehrfamilien-
haus

Einfamilien-
haus

Leitungen bis 22 mm Innendurchmesser ohne Zirkulation/Begleitheizung in Wohnungen

-

-

Leitungen über di = 22 mm oder Leitungen mit Zirkulation/Begleitheizung

100%

100%

Trinkwasser-Kalt (TWK)

Dämmdicken gemäß DIN 1988

Heizung

Mehrfamilien-
haus

Einfamilien-
haus

Steigeleitung frei verlegt/auf Putz in beheizten Räumen

100%

-

Steigeleitung im Schacht/unter Putz zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer

50%

-

Steigeleitung frei verlegt/im Schacht auf/unter Putz in unbeheizten Räumen

100%

100%

Im Fußbodenaufbau verlegte Leitungen, auch HK-Anschlussleitungen zwischen beheizten Räumen

6 mm

-

Im Fußbodenaufbau verlegte Leitungen, auch HK-Anschlussleitungen gegen Erdreich/unbeheizte Räume

100%

100%

Wichtig: Die Befreiung von der Dämmpflicht in bestimmten Bereichen ist kein Freibrief für den generellen Verzicht auf eine Dämmung. Schließlich dient sie auch der Aufnahme temperaturbedingter Längenausdehnungen (Vermeidung von Knackgeräuschen) sowie der Trennung vom Baukörper (Schallschutz, Korrosionsschutz). Außerdem sind in der EnEV lediglich Mindestanforderungen an den Wärmeschutz von Rohrleitungen und Armaturen festgelegt. Das schließt nicht aus, dass zwischen den Vertragspartnern - Kunde und Installateur/Planer - stärkere Dämmdicken vereinbart werden.


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