IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 10/2001, Seite 29 f.


VERBÄNDE AKTUELL 


Schleswig-Holstein


Baurecht-Seminar

Vorteilhafte Werkvertragsregelungen im BGB und die VOB 2000

Im Februar führte der Metallgewerbeverband Schleswig-Holstein gemeinsam mit dem Fachverband Sanitär-Heizung-Klima S.-H. das schon traditionelle zweitägige Seminar zu Baurecht und VOB durch.

Wichtige Neuregelungen des Gesetzgebers, eingeführt mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen zum 1. Mai 2000 in das Werkvertragsrecht des BGB einschließlich einer noch weiteren Verbesserung des Bauhandwerkersicherungs-Gesetzes waren ein Schwerpunkt in dem von Dipl.-Volkswirt Reinhard Richter, stellvertretender Geschäftsführer beider Verbände, geleiteten Veranstaltung.

Über die Grundlagen des Bürgerlichen Gesetzbuches, das Vertragsrecht und die vorteilhaften Neuregelungen im Werkvertragsrecht referierte Richter. Er machte deutlich, dass erfreulicherweise bereits die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die auch ohne besondere Vereinbarung "automatisch" gelten, nunmehr das Recht des Handwerksmeisters auf Abschlagzahlungen für in sich abgeschlossene Teile des Werkes mit § 632a BGB vorsehen.

Neu eingeführt wurde hinsichtlich der Abnahme, dass diese grundsätzlich verlangt werden kann und: "wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden", § 640 BGB in der Fassung vom 1. Mai 2000.

Die Teilnehmer mit dem Seminarleiter Richter (links).

Wird die im Baurecht so wesentliche Abnahme verweigert, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Fertigstellungsbescheinigung eingeführt. Diese kann von einem öffentlich bestellten Sachverständigen erteilt werden und steht der Abnahme gleich. Die bisherigen Erfahrungen mit dieser Neuregelung zeigen allerdings, dass dieses kostenverursachende Instrument bei weitem nicht in dem Umfang genutzt wird, wie es die Verfasser der gesetzlichen Neuregelung glaubten.

Allerdings hat der Gesetzgeber "im Gegenzug" auch die Interessen des Bauherrn verbessert. Kann der Kunde die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Als angemessen sieht das Gesetz ausdrücklich vor: Mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten! Die Rechtsprechung setzte den sog. Druckzuschlag demgegenüber auf das Zwei- bis Dreifache fest.

Viel zu wenig, so Richter, werde die Möglichkeit der Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB, in Kraft immerhin bereits seit 1993 - nach langjährigen Forderungen des Handwerks - eingeführt, genutzt. Bei Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft, "durchleuchtet" die bürgende Bank den Kunden, bevor sie eine Bürgschaft erteilt. Diese Sicherheitsleistung in Form der Bürgschaft kann und sollte erst nach Abschluss des Bauvertrages erlangt werden. Dieses Recht ist gegenüber privaten Auftraggebern, sofern diese kein Einfamilienhaus bauen, durch keine Regelung abzubedingen, auch nicht von Bauträgergesellschaften usw.

Seit der gesetzlichen Nachbesserung im Vorjahr hat der Handwerksmeister sogar das Recht, bei Nichtstellung der Sicherheitsleistung bzw. bei daraufhin erfolgter Kündigung des Bauvertrages durch den Besteller Ersatz des Schadens zu verlangen. "Es wird vermutet, dass der Schaden 5% der Vergütung beträgt", so § 648 a Abs. 5 Satz 4.

Am Nachmittag des ersten Seminartages informierte Ralf Neumann, Referent für Bautechnik und zugleich Vorsitzender der Vergabeprüfstelle beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, die Seminarteilnehmer. Er stellte die grundlegenden Bestimmungen der VOB Teil A, den Regelungen zur Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber, vor. Die voraussichtlich im März 2001 in Schleswig-Holstein im Erlasswege in Kraft gesetzte VOB und deren Neuerungen sehen u.a. vor, dass Nebenangebote an entsprechender Stelle kenntlich gemacht werden müssen. Er machte deutlich, dass diese und weitere Neuregelungen noch besser dafür sorgen sollen, dass in öffentlichen Ausschreibungen ein fairer Wettbewerb herrscht. Er erwarte, so der Referent, dass zukünftig die öffentlichen Auftraggeber vielfach verlangen werden, dass die Bauleistung, sofern der Betrieb hierauf eingerichtet ist, auch von diesem möglichst ohne bzw. mit namentlich benannten Subunternehmern ausgeführt wird (vgl. § 4 Nr. 8 VOB/B).

Am zweiten Seminartag referierte Rechtsanwalt Christian Holstein, Hauptgeschäftsführer des Baugewerbeverbandes Schleswig-Holstein. Bereits in seiner Einleitung vertiefte er noch einmal den gravierenden rechtlichen Unterschied zwischen BGB-Werkvertragsrecht und VOB. Während das BGB-Recht "automatisch" für jeden Bauvertrag gelte, ist die VOB eine Art Verwaltungsvorschrift, die erst dann wirksam wird, wenn sie vor, spätestens bei Vertragsabschluss vereinbart wird.

Wozu der Fachverband/Metallgewerbeverband Schleswig-Holstein einen Sonderdruck der empfohlenen Branchen-AGB auf einem Faltblatt zusammen mit dem Text der VOB/B seinen Mitgliedsbetrieben anbietet, so Seminarleiter Richter.

Holstein machte den Teilnehmern deutlich, wie eng begrenzt eigentlich die übliche Architekten-Vollmacht ist. Sie endet bei Abweichungen vom Bauvertrag mit finanziellen Folgen. Dementsprechend ist es besonders wichtig, bei Abweichungen von LV-Positionen bzw. Änderungen gegenüber der ursprünglich geplanten Bauausführung Nachtragsangebote vorzulegen. Diese Nachtragsangebote sind dem Vertragspartner des Bauvertrages, dem Bauherrn, vorzulegen. Die Einzelheiten der Fallvarianten werden in der VOB/B im Gegensatz zum BGB-Werkvertragsrecht ausführlich mit den jeweiligen Anforderungen, z.B. Schriftform und vorherige Ankündigung, in § 2 Nr. 4, 5, 6, 7 und 8 VOB/B dargelegt.

Letztendlich hat der Bauherr die möglichen Mehrkosten zu tragen und bekommt nur durch an ihn direkt gerichtete Nachtragsangebote rechtzeitig einen Eindruck über die Mehrkosten. Sollten mehrere bzw. kostenträchtige Änderungen erforderlich werden, so empfehle sich, alle Partner "ins Boot zu holen" und das gemeinsame Gespräch mit dem Bauherrn und Architekten zu suchen, nach entsprechender vorheriger Vorbereitung.

Holstein stellte zahlreiche praktische Problemfälle und deren rechtliche Lösung dar. Als Kenner des Baugeschehens wies er aber gleichzeitig darauf hin, dass möglichst ein praxisgerechtes Vorgehen über den Verhandlungsweg gewählt werden sollte. Damit könne man sowohl die eigene Position wahren als auch gleichzeitig ansonsten drohende teure Rechtsstreitigkeiten mit vielfach unsicherem Ausgang vermeiden.


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