IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 03/2001, Seite 19 f.


SANITÄR/HEIZUNGSTECHNIK


Umgang mit Asbest

Sachkundenachweis bei Arbeiten mit Asbest in der Haustechnik erforderlich

Fachverband SHK Niedersachsen

Asbest wird in der Haustechnik, der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Klempnertechnik häufiger angetroffen, als man gemeinhin annimmt. Es gibt zwar heute in Deutschland ein Herstellungs- und Verwendungsverbot für asbesthaltige Produkte, aber über Jahrzehnte wurden diese wegen ihrer hervorragenden technischen Eigenschaften umfangreich verwendet. Während asbesthaltige Produkte im eingebauten Zustand, wenn sie technisch (noch) einwandfrei funktionieren, für den Nutzer i.d.R. keine Bedrohung darstellen und daher auch nicht zwingend ausgebaut werden müssen, sieht es bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten in diesem Bereich für die Arbeiten ausführenden Beschäftigten ganz anders aus.

Bei Wartungsarbeiten an Heizungsanlagen werden z.B. Asbestkordeln, -schnüre oder -ringe mit schwacher Bindung der Asbestfasern vorgefunden. Statisch belastete IT-Flachdichtungen müssen aus Rohrleitungen, Deckeln und Flanschen ausgebaut werden. Oder es steht der Ausbau/Austausch asbesthaltiger Packungen bei Pumpen, Armaturen, Rohrleitungen, Behältern oder Apparaten an. Bei allen diesen Arbeiten mit den schwach gebundenen asbesthaltigen Produkten kann es sehr leicht und schnell zu unkontrollierten Asbestfaserfreisetzungen kommen.

Faserarten von Asbest.

Solche Asbestfaserfreisetzungen führen zu einer Gefährdung der mit diesen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten oder dem Ausbau (Abbruch) betrauten Arbeitnehmern. Außerdem kann es sehr schnell zu einer Verseuchung der betroffenen Räume durch Asbestfasern mit der möglichen Konsequenz einer sehr aufwändigen, umfangreichen und entsprechend teueren Feinreinigung zu Lasten des ausführenden SHK-Unternehmers kommen. Dies kann durch Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regel TRGS 519 "ASBEST - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen" vermieden werden.

In den SHK-Bereich fällt noch eine weitere Palette asbesthaltiger Produkte - nämlich die verschiedensten Produkte aus Asbestzement, die vor allem in Form von Rohren Verwendung fanden: Eternit-, Fulgurit- und Toschi-Rohre aus Asbestzement enthalten nur ca. 12% Asbest, der im Zementstein fest gebunden ist. Sie wurden in großem Umfang für mehrzügige Lüftungsrohre, als sogen. "Kölner-Lüftung" oder "Hamburger-Lüftung" und als große Sammelschachtanlagen im mehrgeschossigen Wohnungsbau und in Hochhäusern eingebaut. Prinzipiell gehören zu diesem Bereich auch Abgasrohre nach DIN 18160 für gasbetriebene Feuerungsanlagen.

Hausinstallations- bzw. Hausabflussrohre aus Asbestzement bilden für den SHK-Sektor ein weiteres Gebiet, in der Instandsetzungsarbeiten, aber auch überwiegend Abbrucharbeiten anfallen. Diese Abflussrohrarbeiten wurden mit Steckmuffenverbindungen oder auch Metallmuffenverbindungen mit Gummimanschetten eingebaut. Der Ausbau solcher Rohrleitungen kann überwiegend problemlos durchgeführt werden, indem die einzelnen Rohre nach einem Anfangsschnitt zerstörungsfrei aus den Muffen oder Muffenverbindungen herausgezogen werden können. Man muss nur wissen, wie das richtig gemacht wird!

Beispiel einer Rohrtrennung nach geprüftem Verfahren.

Für diesen weit gefächerten Anwendungsbereich im Umgang mit asbesthaltigen Produkten bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, die strikt zu beachten sind und deren Einhaltung intensiv kontrolliert wird. Es handelt sich dabei um die Gefahrstoffverordnung und die ergänzende Technische Regel TRGS 519 ASBEST. Diese Vorschriften regeln nicht nur den Arbeitsschutz, sondern auch den Umweltschutz, u.a. auch für Nutzer und Bewohner.

Die Gewerbeaufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung der asbesttypischen Vorschriften. Ihnen sind rechtzeitig alle Arbeiten ohne Rücksicht auf Art und Umfang anzuzeigen, bei denen ein Umgang mit asbesthaltigen Stoffen und Produkten stattfindet.

Für die Durchführung der Arbeiten im Umgang mit Asbest muss der ausführende Betrieb eine ausreichende sicherheitstechnische und personelle Ausstattung nachweisen. Diese besteht u.a. darin, dass für die Baustelle ein aufsichtsführender Sachkundiger bereitgestellt werden muss. Die Sachkunde muss sich der Sachkundige in speziellen Ausbildungskursen nach TRGS 519 erwerben und er erhält diese Sachkunde nach erfolgreich abgelegter Prüfung und Bestätigung durch das Gewerbeaufsichtsamt. Erst dann ist ein Unternehmen befugt, die Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten im Umgang mit asbesthaltigen Produkten auszuführen.

Bei Vorliegen und Beachten dieser Voraussetzungen kann das Unternehmen diese sachkundige Ausstattung aber auch nach außen deutlich machen und zeigen, dass es sich um einen qualifizierten Fachbetrieb für die Ausführung von Abriss-, Sanierungs- und Instandhaltungs-(ASI)-Arbeiten an asbesthaltigen Produkten handelt, der hierfür von den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern anerkannt wird.

Beseitigung von Staubrückständen in Schutzkleidung.

Wenn die beschriebenen Arbeiten ohne und nicht in Gegenwart von Sachkundigen vorgenommen werden, kann dies zu Ordnungsstrafen und Bußgeldern in erheblicher Höhe führen, von solchen Nebenerscheinungen wie Schließen der Baustelle mit allen ihren Folgen einmal ganz abgesehen.

Aber auch ohne die Feststellung von formalen Fehlern führt die mangelhafte Ausführung der Arbeiten durch unsachgemäßen Umgang zu erheblichen Konsequenzen, weil der Kunde die Herbeiführung oder Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes verlangen kann! Dies kann zu geradezu dramatischen Nachbesserungsaufwänden führen, wenn z.B. durch das sorglose Herausreißen schwach gebundener asbesthaltiger Dichtungsschnüre und Asbestpappen ein Heizungsraum durch Asbestfasern katastrophal kontaminiert (verunreinigt) worden ist.


B i l d e r:   Bau-Berufsgenossenschaft


[Zurück]   [Übersicht]   [www.ikz.de]