IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 21/1996, Seite 84 f.


UNTERNEHMENSFÜHRUNG


Schadensbegrenzung durch korrekte Versicherung

Flughafen Düsseldorf:
Die Konsequenzen für den SHK-Betrieb

Großschäden in der Dimension des Brandes auf dem Düsseldorfer Flughafen haben unweigerlich tiefgreifende Auswirkungen auf verschiedene, von dem Schaden direkt oder indirekt betrofenen Bereiche.

Die Versicherungswirtschaft ist unstrittig direkt und in aller Konsequenz betroffen. Bekannt war schon vor Düsseldorf, daß 70% aller Brandschäden durch Schweißarbeiten verursacht wurden. Festzustellen gilt es, daß spätestens seit Mai 1996 die Versicherungswirtschaft bei allen durch Schweißarbeiten hervorgerufenen Schäden, alle ihr zur Verfügung stehenden, vertraglichen und gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpft, um die Schadenzahlung (Feuerversicherung) möglichst gering zu halten und/oder beim Verursacher Regreß (Betriebshaftpflichtversicherung) zu nehmen.

Betroffen sind bei einem SHK-Betrieb die Betriebshaftpflichtversicherung bei Schäden außerhalb des Betriebsgeländes. Die Feuer-Gebäudeversicherung sowie die Feuer-Inhaltsversicherung für technische und kaufmännische Betriebseinrichtung sowie Lagerbestände deckt Brandschäden im eigenen Betrieb.

Im ersten Teil dieses Artikels werden wir jeweils auf einige wesentliche gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen der Brandschadenregulierung eingehen und dann auf die konkreten Maßnahmen, die der SHK-Betrieb bei der Feuer- und den Betriebshaftpflichtversicherungs-Verträgen im einzelnen einleiten sollte.

Feuer-Versicherung

Tritt ein Feuerschaden im eigenen Betrieb durch z.B. Schweißübungen der Auszubildenden ein, prüft der Versicherer, ob der Versicherungsnehmer (VN) alle gesetzlichen, behördlichen und in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Sicherheitsvorschriften eingehalten hat.

Die gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften werden separat von der Staatsanwaltschaft ermittelt. Wird von seiten der Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen grober Fahrlässigkeit gegen den VN eingestellt, ermitteln die Versicherer trotzdem auf Basis der vertraglichen Sicherheitsvorschriften weiter.

Gelingt der Nachweis, daß z.B. nicht alle brennbaren Gegenstände aus der Gefahrenzone entfernt wurden, liegt grobe Fahrlässigkeit vor und der Feuerversicherer ist formaljuristisch von der Leistung frei. Vor Gericht wird dann immer abgewogen, wie gravierend das ein oder andere Fehlverhalten tatsächlich zum Brandausbruch beigetragen hat. Ergebnis eines solchen Verfahrens ist dann ein gerichtlicher Vergleich, bei dem der SHK-Betrieb immer Geld verliert.

Was kann der SHK-Betrieb in der Praxis tun, um einen großen Teil dieser Vorschriften praktikabel zu erfüllen?

Die wichtigsten Vorschriften von Versichererseite sind die Allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF).

Hieraus leiten sich die folgenden Maßnahmen ab:

1. Maßnahme

Die oben genannten Vorschriften werden in einer betriebsinternen Besprechung den Mitarbeitern nochmals nahegelegt. Die Übersicht "Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" wird an einer zentralen Stelle ausgehängt.

Im Feuerversicherungsvertrag, basierend auf den AFB, wird die Klausel 3601; Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften vereinbart, die den Versicherungsnehmer zumindest von dem Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung befreien, soweit es um Verstöße geht, die ohne sein Wissen geschehen.

2. Maßnahme

Einen guten und übersichtlichen kleinsten gemeinsamen Nenner verschiedenster gesetzlicher, behördlicher und versicherungsvertraglicher Vorschriften, die im einzelnen natürlich ihre Gültigkeit behalten, aber von keinem "Nicht-Juristen" normalerweise im Detail bekannt sind, stellen die VdS-Richtlinien dar.

Der Titel der Kurzfassung lautet:

Schweiß-, Löt- und Trennschleifarbeiten, Richtlinien für den Brandschutz

Wenn die dort aufgeführten Punkte im wesentlichen beachtet werden, wird es dem Feuerversicherer schon erhebliche Mühe bereiten, das Argument der groben Fahrlässigkeit durchzusetzen. Bei unserem konkreten Beispiel zielte der Versicherer auf folgende Punkte ab:

1. Qualifikation und Alter der Lehrlinge

Der Auszubildende muß über 18 Jahre sein und einen Schweißschein besitzen, bevor er ohne Aufsicht einen Schweißbrenner bedienen darf.

2. Sicherheitsmaßnahmen vor Beginn der Arbeit

Entfernen sämtlicher beweglicher brennbarer Gegenstände und Stoffe aus der 10 m Radius-Gefahrenzone. Ebenfalls wichtig das Abdecken und Abdichten nicht beweglicher Teile sowie Fugen und Ritzen.

Entfernung der Umkleidung und Isolierung aus dem Gefahrenbereich,

Behälter auf früheren Inhalt untersuchen und

Brandwache mit geeignetem Löschgerät.

3. Sicherheitsmaßnahmen während der Arbeit

Es ist stets darauf zu achten, daß keine brennbaren Gegenstände gefährdet oder entzündet werden.

4. Sicherheitsmaßnahmen nach der Arbeit

Eine mehrmalige Kontrolle kann für mehrere Stunden und in kurzen Zeitabständen so lange erforderlich sein, bis die Entstehung eines Brandes nicht mehr wahrscheinlich ist.

Betriebshaftpflichtversicherung

Wird der Brandschaden beim Kunden verursacht, tritt ggf. die Betriebshaftpflichtversicherung für den Schaden ein. Die etwas sarkastische Einschränkung muß ggf. vor dem Hintergrund getroffen werden, daß bei ca. 85 Betriebshaftpflicht-Verträgen, die in der jüngsten Vergangenheit im Fachverband Niedersachsen überprüft wurden, folgende existenzgefährdende Einschränkungen analysiert wurden:

1. Bei 3 Betrieben war der Punkt: Brandschäden durch Schweißarbeiten schlicht und einfach nicht versichert.

2. Bei verschiedenen Versicherern waren Einschränkungen zu finden, die auf die oben erwähnte Qualifikation verweisen. Selbst zum Auftauen einer eingefrorenen Leitung durch einen Auszubildenden muß, gemäß der Bedingungen, Aufsicht geführt werden.

3. Bei 8 Verträgen war bei Brandschäden durch Schweißarbeiten keine Maximierung der Selbstbeteiligung von 20% vereinbart. Dies bedeutet im Klartext, daß bei einem Feuerschaden von 1,0 Mio. DM eine Selbstbeteiligung von 200000,- DM fällig wäre. Billiger ist hier die Vereinbarung des Zusatzes: Maximal 5000,- DM, man spart 195000,- DM durch einen kleinen Zusatz.

4. Die Versicherungssummen lagen bei 39 Verträgen bei 500000,- DM für Sachschäden oder darunter. Geht man davon aus, daß ein simples Mehrfamilienhaus oder ein mittlerer Betrieb schnell 3 - 4 Millionen DM wert sein können, ist die Forderung der Fachverbände, eine Mindestdeckungssumme von 5,0 Mio. DM zu vereinbaren, verständlich.

Vielen SHK-Betrieben, im seltensten Fall GmbH’s, war der Abschluß einer Zusatzhaftpflichtversicherung (Excedent) nie näher erläutert worden. Dieser Excedent, aufbauend auf den bestehenden Vertrag, kostet nur ein Bruchteil des Grundvertrages und bringt die gewünschte Erhöhung auf z.B. 5,0 Millionen DM Sach-Versicherungssumme.

Fazit

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die Solidargemeinschaft Versicherung durch eine Solidargemeinschaft der SHK-Betriebe ergänzt werden muß. Nur in Zusammenarbeit mit dem Fachverband kann der einzelne Betrieb im Schadensfall "zögernden" Versicherern zu verstehen geben, daß sie es mit einer großen Anzahl Kunden zu tun haben.

Somit muß in existenzbedrohenden Schadensfällen erster Ansprechpartner der Fachverband sein. Der seinerseits ist aufgefordert, sich die entsprechende Kompetenz zu besorgen. In den meisten Fällen bedienen sich die Fachverbände verschiedener Spezialmakler. Diese werden nicht nur im Schadensfall aktiv, sondern stehen kostenlos und unverbindlich zu Beratungen und Überprüfung der bestehenden Versicherungen zur Verfügung. In der Regel erzielen diese Makler neben gravierenden oben angesprochenen Bedingungsverbesserungen auch noch Einsparungen in der Größenordnung von bis zu 55%, im Durchschnitt 28%.

Eine Zusammenstellung der oben kurz erwähnten Richtlinien und Bedingungen kann unter folgender Adresse als Komplettpaket kostenlos bestellt werden:

Dr. Schmidt & Erdsiek GmbH & Co. KG
Rutenbergstraße 36
30559 Hannover
Tel.: 0511 (95296-0)
Fax: 0511 (95296-20)


B i l d e r : Verband der Schadenversicherer e.V., Köln


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