IKZ-HAUSTECHNIK, Ausgabe 5/1998, Seite 99 ff.


SANITÄRTECHNIK


Mit Sicherheit baden gehen!

Die neue Schwimmbad-Norm im Fadenkreuz der Praxis

Christoph Saunus Teil 1

Augenzwinkerndes Fazit eines erschöpften Schwimmbad-Experten, Normvater und Geburtshelfer zugleich, zum schwierigen Zeugungsakt des Norm-Babys: "Für die leidgeprüfte Schwimmbad-Branche erfolgte nach vier Jahren anstrengender Wehen eher eine Zangengeburt". Aber schütten wir das fröhlich planschende Norm-Kind (DIN 19643) nicht gleich mit dem Bade aus, damit es die neue Schwimmbad-Wasserqualität in vollen Zügen genießen kann.

Freizeitschwimmbad mit
Südsee-Ambiente voll im Trend (Ostsee-Therme Scharbeutz).

Nostalgischer Norm-Rückblick

Bevor Christoph Saunus, schwimmbaderfahrener Buchautor "Planung von Schwimmbädern"* allgemein verständlich und praxisbezogen auf die hygienischen und technischen Aspekte der neuen Bäder-DIN näher eingeht, damit Anlagenbauer bei der Realisierung später nicht unverhofft baden gehen, zunächst ein kurzer Rückblick auf die Entstehungsgeschichte der Bäder-Norm.

In Deutschland standen als technischer Qualitätsstandard für den öffentlichen Bäderbau zu Anfang die sogenannten KOK-Richtlinien. Diese erstmals 1972 erschienenen Richtlinien für den Bäderbau gelten seither als anerkannte Regel der Schwimmbadtechnik. 1979 folgte das "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen" als Bundes-Seuchen-Gesetz (BSeuchG). Nach § 11 des o.g. Gesetzes unterliegen öffentliche Schwimm- und Badebecken der hygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Im April 1984 erschien dann endlich die erste Bäder-Normausgabe, die DIN 19643 "Aufbereitung und Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser" mit hygienisch und technisch relativ einfach zu handhabenden 27 Seiten zu humanen Kosten weit unter 100,- DM.

In Fachkreisen ist seither unbestritten, daß diese Standardwerke wesentlich dazu beigetragen haben, daß Deutschland im internationalen Vergleich zweifelsohne als "Niedrig-Chlor-Land" gilt. Die bewährte Germany-Lizenz-Offerte wurde daher teilweise auch von unseren Nachbarländern als orientierendes Badewasser-Heilmittel übernommen. So, als würde die bis dato kerngesunde Bäder-Norm plötzlich an Schwindsucht erkrankt sein, sah man im Mai 1993 erneut Handlungsbedarf. Als Therapie gab es einen aufgemotzten Gelbdruck-Mehrteiler für sage und schreibe 180,- DM. Dabei sollte in Zeiten der Dürre eigentlich Fitneß statt Fettnis angesagt sein. Der deutsche Bäder-DIN Alleingang führte angesichts der bereits allseits praktizierten EU-Norm-Harmonisierung nicht nur bei den europäischen Partnern, sondern auch im Inland zu erheblichen Irritationen und gab gleichzeitig Anlaß zu allen möglichen Spekulationen. Diese sind übrigens bis heute nicht ausgeräumt.

Außerdem stieß die rücksichtslose Überfrachtung der prall aufgequollenen Norm mit teilweise Kosten und Praxis ignorierender Theorie zu Recht auf Widerstand in der im doppelten Sinn betroffenen Schwimmbad-Branche.

Die neuen Schwimmbad-Verkehrsregeln nach DIN 19643.

 

Die logische Folge war eine bis dato einzigartige Norm-Einspruchsflut seitens der besorgten Bäder-Wehr unter dem Motto: "Mehr Mut zu weniger Dünnsinn". Die Woge couragierter Empörung trug letztendlich dazu bei, daß der dreiteilige Norm-Weißdruck trotz diverser Vorankündigungen erst nach fast 4jähriger bürokratischer "Inkubationszeit", im April 1997 erscheinen konnte. Nachdem die Halbwertzeit der alten Bäder-Norm endgültig abgelaufen ist, trieft das bleischwere Badewasser-Konzentrat statt wie bisher aus 27 Seiten nunmehr für fast 200,- DM aus einem 36seitigen Dreiteiler. Und die Norm-Flutwelle rollt unaufhaltsam weiter, denn die nächsten Norm-Teile sind bereits in Arbeit. Die Hoffnung, daß mit einer zeitgleichen Inkrafttretung der Schwimmbecken-Wasserverordnung (SchwimmbwV) durch das Bundesministerium für Gesundheit der neuen Lifestyle-Bäder-Norm die uneingeschränkte Absolution erteilt wird, hat sich nicht erfüllt. Der Referenten-Entwurf dümpelt mit seiner Rechtsverordnung, z.B. über mikrobiologische Grenz- und chemische Richtwerte bezüglich der Beckenwasserqualität, nicht von ungefähr seit Jahren friedlich vor sich hin. Daran ändert scheinbar auch die letzte Entwurfs-Version vom 8. 7. 1996 nichts.

Norm-Konform? - aber sicher!

Ob die von Norm-Vordenkern prognostizierte Konformität der Norm-Hygiene-Parameter mit denen der noch ausstehenden Schwimmbeckenwasser-Verordnung eines Tages tatsächlich zutrifft, sei zunächst dahingestellt. Tatsache ist, daß die angeblich kompatible Neufassung der DIN 19643 bis dato nicht die Rechtsstelle der Schwimmbeckenwasser-Verordnung übernimmt.

Tabelle 1

Beckenwasseranforderungen nach DIN 19643 Teil 1

Beckenart

Freies Chlor (mg/l)

Gebundes Chlor (mg/l)

Chloroform (mg/l)

Reinwasser

Beckenwasser

Reinwasser

Beckenwasser

Beckenwasser

min.

max.

min.

max.

min.

max.

min.

max.

max.

Allgemeine Becken

0,3

nach Bedarf

0,3

0,6

-

0,2

-

0,2

0,02

Warmsprudelbecken

0,7

nach Bedarf

0,7

1,0

-

0,2

-

0,2

0,02

Bestehende Anlagen, die den Wert von max. 0,02 mg/l für Trihalogenmethane gemessen als Chloroform nicht erfüllen, sollen innerhalb von 5 Jahren nach Norm-Erscheinen nachgerüstet werden.

Redox-Potential: pH-Wert 6,5 - 7,3 = 750 mV, (Ag/AgCl): pH-Wert 7,3 - 7,6 = 770 mV, Redox-Potential bei Meerwasser 50 mV niedriger.

Geduld ist angesagt, damit sich aus der neuen Schwimmbad-DIN 19643 als "Regel der Technik" nach entsprechenden Praxiserfahrungen allmählich eine "allgemein anerkannte Regel der Technik" entwickelt. Damit der normal sterbliche Bäderfachmann mit der neu reformierten Norm-Schöpfung vor Ort nicht ins "Schwimmen" gerät, soll ein bereits angekündigter offizieller Norm-Kommentar entsprechend Trost spenden. Keine Norm mehr ohne Erläuterungs-Kommentar! Liegt’s an der Qualität der Normen oder am Niveau der Anwender?

Unberührt von dem ohnehin durch Hygieniker dominierten Normgerangel ist Ende 1996 in bescheidener Stille die neue "Richtlinie für den Bäderbau" (KOK-Richtlinie) in ihrer 3. erweiterten und ergänzten Auflage, leinengebunden für ca. 145,- DM, erschienen. Die vom Koordinierungskreis Bäder, dem die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.V., der Deutsche Schwimm-Verband e.V. und der Deutsche Sportbund e.V. angehören, aktualisierte Ausgabe ist erwartungsgemäß nicht nur technisch auf der Höhe der Zeit, sondern besticht erneut durch souveräne Kompetenz und Kontinuität.

Baden ohne naß zu werden?

Evtl. Mißverständnissen vorbeugend: der folgende Beitrag über die DIN 19643 soll weder verunglimpfend am Mythos des edlen Norm-Refugiums kratzen noch naiv technisch und hygienisch im Trüben fischen. Er soll vielmehr als Frühwarnsystem verantwortungsbewußten Planern und Anlagenbauern als orientierender Kompaß dienen, damit sie den seit vier Jahren zur Runderneuerung auf Kiel gelegten Norm-Frachter bei seiner Jungfernfahrt nicht übersteuern, sondern die gefährlichen Badewasser-Untiefen der neuen DIN 19643 schadlos überstehen. Daß sich während dieser nautischen Schwerstarbeit das hygienegequälte Badewasser nicht auf wundersame Weise zum Weihwasser verwandelt oder entgegengesetzt zum besorgniserregenden Wildwuchs-Feuchtbiotop verkommt, versteht sich von selbst.

Zurück zum DIN-Alltag. Gegenüber der alten Bäder-Norm von 1984 als informativen Einakter spricht der neue DIN-Mehrteiler Bände. So geht der Teil 1 übergeordnet auf die allgemeinen Schwimmbad-Kriterien ein und die folgenden Scharniere der Bädertüre, es sind derzeit die Teile 2 + 3 erschienen, beschreiben verschiedene Verfahrenskombinationen mit jeweiligem Bezug auf den Teil 1. Der Teil 4 behandelt ebenfalls eine Verfahrenskombination und ist bereits als Norm-Entwurf "Flockung-Ozonung-Mehrschichtfiltration-Chlorung" erschienen. Weitere Teile warten schon ungeduldig auf den Startschuß.

Reizvolles Warmbecken in einer Saunaanlage.

In der Folge wird zunächst praxisbezogen auf den Teil 1 der DIN 19643 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser: Allgemeine Anforderungen" mit Vergleichs-Hinweisen auf die alte Norm näher eingegangen. Im Anschluß daran werden die Beckenwasser-Verfahrenskombinationen im Norm-Teil 2: "Adsorption - Flockung - Filtration - Chlorung" beschrieben und zusätzlich mit noch nicht genormten Alternativen ergänzt. Abschließend folgen dann Erläuterungen zur Verfahrenskombination: "Flockung - Vorfiltration - Ozonung - Sorptionsfiltration - Chlorung" gemäß Norm-Teil 3 mit interessanten Praxis-Hinweisen zum Norm-Entwurfs-Teil 4.

Qualifikation um jeden Preis?

Bezeichnend für die ausgeprägte Versicherungsmentalität innerhalb der DIN 19643 ist der angedrohte Rundumservice mittels Norm-Schraubstock. In sämtlichen drei Teilen gibt es folgende gleichlautende Hinweise: "Um eine sachgerechte Umsetzung der Anforderungen dieser Norm auch unter Beachtung wirtschaftlicher Aspekte sicherzustellen, wird empfohlen, mit der Planung und Errichtung der Aufbereitungsanlagen nur erfahrene Fachfirmen mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen zu betrauen. Ferner soll der Aufbereitungserfolg regelmäßig durch erfahrene Fachleute kontrolliert werden". In diesem Zusammenhang verweist die Norm besonders auf das vom DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. in Vorbereitung befindliche Qualifikationsverfahren für Fachfirmen und Sachverständige für Wasseraufbereitung (Arbeitsblätter W 200, W 201).

Wie segensreich sich technisches Ausgrenzungs-Image zur knallharten Wahrung von Eigeninteressen in der Praxis auswirken, mag jeder an Hand der allgegenwärtigen technischen Qualitätssystem-Schwemme, z.B. ISO 9000, selbst beurteilen. Neben der bereits amtlich verordneten Hygiene-Kontrolle jetzt auch noch zusätzlich einen technisch subventionierten Bäder-TÜV etablieren zu wollen, bedeutet mit Sicherheit, und darum geht es ja wohl, weitere Kosten auf Kosten der Allgemeinheit. Technisch dokumentierte Sauberkeitskriterien, die für millionenschwere Freizeit-Wasserwüsten evtl. sinnvoll sein mögen, lassen sich erfahrungsgemäß nicht zwangsläufig auch auf mittlere und kleinere Schwimmbad-Projekte, wie z.B. Hotels o.ä. Anlagengrößen übertragen. Tatsache ist, daß es grundsätzlich kein Allheilmittel für das Badewasser gibt. Das Leben bleibt auch künftig lebensgefährlich!

Zwangs-Kalibrierung

Bei der ganzen Euphorie über das Terrain sichernden Befähigungsnachweises wird völlig verkannt, daß es aufgrund von evtl. Wettbewerbs-Blockierungen bei den ausführenden Firmen nur wenige Sieger, aber dafür viele Verlierer geben wird. Wie die positive Bäderentwicklung im unvermindert anhaltenden Schwimmbad-Boom eindrucksvoll dokumentiert, funktioniert die Branche auch ohne Bannsprüche à la Qualitätsdirigismus nach wie vor ausgezeichnet. Außerdem gibt es bei technisch anspruchsvollen Spezialobjekten ja immer noch die Möglichkeit der beschränkten Ausschreibung nach VOB.

Tabelle 2

Anforderungen an das Füllwasser nach DIN 19643 Teil 1

 

Reinwasser (mg/l)

Beckenwasser (mg/l)

Neu: Freies Chlor

min.

max.

min.

max.

Allgemein
Warmsprudelbecken

0,3
0,7

nach Bedarf
nach Bedarf

0,3
0,7

0,6
1,0

Alt: Gebund. Chlor je nach Verfahren

 

0,3 - 0,2

 

0,3 - 0,2

Neu: Gebund. Chlor

 

0,2

 

0,2

Neu: Trihalogenmethane als Chloroform

 

 

 

0,020
in Freibädern höhere Werte

Absatz 6.1: Alt: Eisen: 0,1 mg/l (1,8 mmol/m3), Alt: Mangan: 0,05 mg/l (0,9 mmol/m3),
Alt: Amonium: 2 mg/l (110 mmol/m3), Neu: Polyphosphat als P: 0,005 mg/l (160 mmol/m3)

Absatz 6.2: Anforderungen an das Rein- und Beckenwasser: Neu: Legionella pn. 1/ml im Wasser nicht nachweisbar 1/(100 ml) im Filtrat > 23°C nachweisbar, Alt: pH-Wert 6,5 - 7,8,
Neu: pH-Wert Süßwasser 6,5 - 7,6, Meerwasser 6,5 - 7,8, Neu: Der freie Chlorgehalt darf 1,2 mg/l nicht überschreiten. Wichtig: Umstellung innerhalb von 5 Jahren wenn Chlor- und Trihalogenmethanwerte nicht erfüllt werden.

Zum mahnenden DIN-Vorwort bezüglich der geforderten wirtschaftlichen Norm-Umsetzung mit Hilfe der beabsichtigten Selektion vorab folgender Hinweis: Wirtschaftlichkeit beginnt bekanntlich bereits bei der kostenbewußten Einnormung der Praxis, oder mit anderen Worten, das betriebswirtschaftliche Bezugssystem zur Praxis muß stimmen. Die Umsetzung dieser fiskalischen Grundsätze tritt, wie die aufgezeigten Härtefälle im folgenden Beitrag eindrucksvoll zeigen, in der neuen Bäder-Norm nicht immer zwangsläufig an die Beckenwasseroberfläche.

Stellt man die Anzahl der großen und übergroßen Schwimm- und Badebäder in Relation zu den vielen mittleren und kleinen Bädern, wird klar, daß letztere zweifelsfrei dominieren. Warum man diese Tatsache in der Norm nicht entsprechend technisch human würdigt, läßt sich, in Verbindung mit der angemahnten Wirtschaftlichkeit, nicht einfach mit den typischen Sicherheitsfloskeln rechtfertigen.

Der Subventionenfluß wird im kommunalen Bäderbereich künftig nicht mehr wie bisher ungebremst sprudeln. Denn hat die Schwimmbad-Fürsorge erst einmal die Kosten-Schmerzgrenze überschritten, beginnt unausweichlich die Trockenlegung evtl. vorhandener Schwimmbad-Sümpfe.

Hygiene(frust) als Keimzelle

Ziel der Bäder-Norm ist, in kantenreinem Amtsdeutsch formuliert: Die Sicherstellung einer guten, gleichbleibenden Beckenwasser-Beschaffenheit in bezug auf Hygiene, Sicherheit und Ästhetik, damit eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist (siehe § 11 Bundes-Seuchengesetz). Wer wem was besorgt, regelt der Norm-Teil 1 elegant, indem die Hygiene im engen Schulterschluß mit der Theorie den Virus der Angst der schnöden Technik vor Ort durchreicht. Wer glaubt, daß Normen nur technische Empfehlung sind, die man nicht entsprechend würdigen muß, braucht im Ernstfall starke Nerven.

Beginnen wir beim normkonformen Schwimmbecken-Füllwasser. Beim Anforderungsprofil des Füllwassers wurde der algenwachstums-fördernde und Flockungsmittel beeinflussende Polyphosphatgehalt neu aufgenommen. Seine Konzentration wurde auf max. 0,005 mg/l (0,16 mmol/m3) begrenzt. Dieses kann im Endeffekt den Einbau einer zusätzlichen kostenaufwendigen Trinkwasser-Aufbereitung bedeuten. Also künftig aufgepaßt!

Für die Bestimmung der Desinfektionsmittelwirkung im Beckenwasser tritt jetzt anstelle des Escherichiocoli-Indikatorkeimes der Pseudomonas aeruginosa. Seine geforderte Keimtötung beträgt vier Zehnerpotenzen innerhalb von 30 Sekunden.

Legionellen schlagen hohe Wellen

Des weiteren wurde der Legionella pneumophila Keim als neuer Hygiene-Qualitätsparameter in der Norm-Tabelle 2 "Anforderungen an das Reinwasser und das Beckenwasser" aufgenommen.

pH-Wert-Gleichgewichts-Diagramm: Bei einem pH-Wert von 7,6 ist bei gleicher Desinfektionswirkung die doppelte Chlormenge wie bei einem pH-Wert von 6,5 erforderlich
(pH-Wert nach DIN 19643 für Süßwasser 6,5 - 7,6).

Die humanpathogene Legionellenspezis ist inzwischen nicht von ungefähr bereits das Wappentier der Sanitärbranche. Obwohl der einstige Exot inzwischen zum Allerweltskeim geklont wurde, sorgt er im Trinkwasser, speziell im Warmwasser, nach wie vor für Diskussionsstoff. Als natürlicher Bestandteil aller Süßwässer steht die epidemilogische Relevanz des stäbchenförmigen Keimwinzlings im engen Zusammenhang mit der Wassertemperatur. So törnt ein Temperaturniveau zwischen 30 - 45°C das Legionellen-Liebesspiel erst richtig an und umgekehrt nimmt die Lust bei 50 - 60°C rapide ab. Es besteht jedoch keine Infektionsgefahr durch Trinken von kontaminiertem Wasser, sondern nur durch Einatmen (Inhalieren) kontaminierter Aerosole.

Da man beim Duschen und Baden eine Übertragungsgefahr durch lungengängige kontaminierte Aerosole befürchtet, heizt man im Sanitärbereich zur thermischen Systemdesinfektion den Legionellen mit einem inaktivierenden bzw. tödlichen Warmwasser-Temperaturniveau von 50 - 60°C kräftig ein. Die neue Schwimmbad-Norm bevorzugt bei ihrer Keimhatz statt der Überwärmungs-Therapie gnadenlos die chemische Keule. Damit schwülwarme Warmsprudelbecken (Whirlpools) künftig ihr Negativ-Image als Keim-Fitneßcenter verlieren, bzw. um die zeugungsfreudige Legionellen-Population bereits im Keim zu ersticken, wird ab sofort in diesem Beckenwasser ein Chlorgehalt von 0,7 - 1,0 mg/l zwingend vorgeschrieben. Bei Becken mit einer Wassertemperatur
< 23°C fordert man hingegen lt. Norm-Tabelle 2 keine besonderen Legionellen-Untersuchungen. Im Temperaturbereich über 23°C darf hingegen im Beckenwasser kein Keim in 1/(100 ml) Filtrat nachweisbar sein. Diese geforderte Keimfreiheit gilt auch für Schwimmbadwasser > 23°C sowie für Warmsprudelbecken und aerosolbildenden Wasserkreisläufen gemäß der Tabelle 2 gemessen in 1/ml Beckenwasser.

Chlor als Mittel zum Zweck

Das bewährte Desinfektionsmittel Chlor ist im Schwimmbadbereich nicht nur Mittel zum Zweck, sondern auch ein Übel von größter Notwendigkeit. Daher hat man dem unverzichtbaren Chlor als wirksames Antibiotika gegen bakterielle Badewasser-Killer in der neuen Norm eine ganz besonders fürsorgliche Aufmerksamkeit geschenkt. Der Grund für die Chlor-Kultivierung war nicht nur seine einzigartige Wirkung als Waffe gegen unkontrollierten Wildwuchs mikrobischer Menschenfeinde, sondern auch die unvermindert anhaltenden Hygiene-Diskussionen gegenüber den "unbewiesenen" pathologischen Nebenwirkungen des Badewasser-Impfstoffes.

Schwimmbad- Normgefälle: Kürzlich neu eröffnetes Schwimmbad in einem Exclusiv-Hotel im EU-Partnerland Irland mit in Deutschland verbotener Skimmer-Technik.

Die Chlor-Geister die man rief: "Trihalogenmethane" (THM). Sie entstehen bei der Beckenwasser-Chlorung als sogenannte End- bzw. Nebenreaktionsprodukte. Einige Hygiene-Perfektionisten verdächtigen diese Reaktionsstoffe "vorsorglich" krebsfördernd zu sein. Statt den Badefans reinen Wein einzuschenken, servierten Chlor-Moralisten der im doppelten Sinn betroffenen Öffentlichkeit lieber ein verteufeltes Badewasser. Der bittere Beigeschmack liest sich wie ein Hygiene-Krimi. Die besagten THM-Attacken, teilweise PR-bewußt als technische Einstiegsdroge bemüht, lösten postwendend eine berauschende Trihalogen-Epidemie aus, deren betäubende Nebenwirkungen Planer und Anlagenbauer seither anlagentechnisch erheblich zu schaffen machen. Denn die Werte für freies und gebundenes Chlor wurden in der neuen Norm restriktiv, d.h. ohne Pardon so drastisch reduziert, daß deren Einhaltung künftig noch so manche Schwimmbad-Technik überfordern wird. Bei Neuanlagen darf nämlich die gebundene Chlorkonzentration im Beckenwasser generell 0,2 mg/l nicht überschreiten. Zur Verdeutlichung, das bisherige Norm-Limit lag bei technisch humanen max. 0,5 mg/l gebundenem Chlor im Beckenwasser.

Bestehende Anlagen die die genannte DIN-Forderung nicht erfüllen, sind innerhalb von fünf Jahren nach Erscheinen der Norm entsprechend nach- oder umzurüsten. Danach erlischt der Bestandsschutz für die betroffenen Schwimmbad-Betreiber und es gibt bei Nichteinhaltung der genannten Grenzwerte postwendend die rote Karte.

Anmerkung: Ein zu hoher gebundener Chlorgehalt, sogenannte Chloramine, sind ein Indiz für Beckenwasser-Aufbereitungsprobleme. Chloramine entstehen als Reaktionsprodukte von Chlor mit Beckenwasser belastenden Eintragsstoffen, wie z.B. Urin, Schweiß sowie anderen organischen Aminen. Folgen unzureichender Beckenwasser-Aufbereitung sind die hinlänglich bekannten Augen-Bindehautreizungen sowie der typisch stechende Schwimmhallen-Chlorgeruch. Folglich ist bei derart "reizenden Fällen" die Chlorung nicht ängstlich zu reduzieren, sondern im Gegenteil, der freie wirksame Chlorgehalt ist zu erhöhen, sofern nicht andere physikalische Aufbereitungsprobleme dagegen sprechen.

Des weiteren darf der freie Chlorgehalt in Schwimm- und Badebecken den Grenzwert von 0,3 mg/l nicht unterschreiten und im Beckenwasser selbst 0,6 mg/l nicht überschreiten. In Warmsprudelbecken müssen hingegen die Chlorwerte wegen des Legionellen-Infektionsrisikos, wie bereits erwähnt, zwischen mind. 0,7 und max. 1,0 mg/l liegen.

Weg ohne Umkehr?

Genau so brisant wie die drastische Senkung des bisherigen Maximalwertes für gebundenes Chlor ist auch der neu in die Norm aufgenommene Wert für Trihalogenmethan (THM). Seine Entstehung als Chlor-Reaktions-Nebenprodukt wird durch die natürlichen Huminstoffe im Füllwasser und durch den Eintrag von Belastungsstoffen durch Badende begünstigt. Das THM gilt als Summenparameter für Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan und Bromidchlormethan. Der als Chloroform gemessene Wert darf in Neuanlagen 0,02 mg/l im Beckenwasser von Schwimmhallen nicht überschreiten. In Freibädern sind jedoch nicht näher definierte höhere Werte erlaubt. Für bestehende Hallen-Schwimmbad-Anlagen gilt zur Erfüllung des THM-Grenzwertes sinngemäß, wie bereits für gebundenes Chlor genannt, die Um- oder Nachrüstfrist von fünf Jahren nach Erscheinen der Norm.

Die neuen Grenzwerte für gebundenes Chlor und Trihalogenmethan wird in Zukunft noch so manchem Anlagenbauer erhebliche Kopfzerbrechen bereiten. Bleibt zu hoffen, daß spätestens im Rahmen einer Bäder-EU-Harmonisierung der ständig steigenden Hygiene-Hemmschwelle im Schwimmbad-Gewässerschutz eine maßvolle Nivellierung widerfährt.

Im pH-Wert-Bereich hat es insoweit eine Änderung gegeben, indem der obere Wert für Schwimmbad-Süßwasser aus Korrosionsgründen von pH 7,8 auf pH 7,6 gesenkt wurde. Für Meerwasser gilt jedoch nach wie vor der maximale pH-Wert von 7,8. Zur Kausalität zwischen dem pH-Wert und der Desinfektionsmittelwirkung von Chlor folgender Hinweis: Bei einem pH-Wert von 7,6 ist bei gleicher keimtötender Desinfektionsmittelwirkung die doppelte Chlormenge wie bei einem pH-Wert von 6,5 erforderlich.

Bei der Redox-Potential-Messung hat man das umweltgefährdende Kalomel-Bezugssystem gekänzelt und nur noch das bewährte Silber/Silberchlorid (Ag/AgCI) Bezugssystem belassen. Die Redox-Werte betragen gegenüber der alten Norm etwas abgeändert für Süßwasser im pH-Bereich von 6,5 bis 7,3 mindestens 750 mV und 770 mV beim pH-Wert zwischen 7,3 bis 7,6. Für Meerwasser gelten folgende Werte: 700 mV (pH 6,5-7,3) bzw. 720 mV (pH 7,3-7,8).

(Fortsetzung folgt)


* Das seit längerem vergriffene Fachbuch erscheint im Frühjahr vollkommen überarbeitet mit den im Beitrag gezeigten Tabellen und Diagrammen.


L i t e r a t u r :
[1] DIN 19643
[2] Saunus, C: "Planung von Schwimmbädern", Krammer-Verlag, Düsseldorf.


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